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Begriffe

In der Öffentlichkeit wie auch in der Forschungsliteratur werden ausländische Zivilarbeiter, Kriegsgefangene, ausländische und deutsche KZ-Häftlinge oft unter dem Begriff "Zwangsarbeitende" zusammengefasst. Dies ist problematisch, da die einzelnen Gruppen nicht scharf voneinander unterschieden werden. Der Begriff "Zwangsarbeitende" ist nicht präzise; nicht alle ausländischen Arbeitskräfte, die zwischen 1939 und 1945 im Deutschen Reich arbeiteten, waren im engeren Wortsinn "Zwangsarbeiter". Wenige ausländischen Arbeitskräfte sind freiwillig ins Deutsche Reich gekommen, außerdem durften einige Kriegsgefangene nach dem Völkerrecht der "Genfer Konventionen" zu bestimmten körperlich leistbaren Arbeiten eingesetzt werden (allerdings nicht in der Rüstungswirtschaft).

Der zeitgenössischen Ausdruck "Fremdarbeiter" umfasst alle ausländischen zivilen Arbeitskräfte, zunächst ohne etwas über den Zwangscharakter auszusagen. Er ist eindeutig von den Kriegsgefangenen abzugrenzen. Die Bezeichnung "ausländische Arbeitskräfte" schließt neben den zivilen "Fremdarbeitern" auch die im Arbeitseinsatz tätigen Kriegsgefangenen ein.

Ungeschränkt gilt der Begriff "Zwangsarbeitende" nur für die vier Gruppen, für deren Arbeitsleistung ein durchgängiger Zwangscharakter vorausgesetzt werden kann:

  • Häftlinge von Konzentrationslagern
  • Insassen von Arbeitserziehungslagern
  • Justizhäftlinge
  • so genannte "Arbeitsjuden"
  • Ansonsten nutzen wir den Begriff "Zwangsarbeitende", wenn der Zwangscharakter des Arbeitseinsatzes zweifelsfrei geklärt ist. Dies kann gelten für:
  • Kriegsgefangene, die gegen die Bestimmungen der "Genfer Konventionen" zur Arbeit in der Rüstungsindustrie gezwungen wurden.
  • Ehemalige Kriegsgefangene, die sich zum Arbeitseinsatz in Deutschland verpflichten mussten.
  • Zivilisten, die gegen ihren Willen oder unter Androhung oder Ausübung von Gewalt ins Deutsche Reich zum Arbeitseinsatz gebracht worden sind.
  • Zivilisten, die sich freiwillig zum Arbeitseinsatz meldeten, dabei aber von falschen Versprechungen angelockt worden sind.
  • Zivilisten, die sich freiwillig zum Arbeitseinsatz meldeten, jedoch nach Ablauf des Arbeitsvertrages nicht in ihre Heimat zurückkehren durften.

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