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Zwangssterilisation © izrg

Auf Basis des "Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses" vom 14. Juli 1933 ist es möglich, psychisch oder neurologisch Kranke und Behinderte zwangsweise zu sterilisieren, wenn Angehörige, Hebammen oder Ärzte sie bei den Gesundheitsbehörden melden, die einen Sterilisationsantrag an ein "Erbgesundheitsgericht" in Kiel, Flensburg, Lübeck oder Altona (1937 Itzehoe) richten. Die Zwangssterilisation ist unter anderem bei "angeborenem Schwachsinn", Schizophrenie, Epilepsie, "erblicher" Blind- und Taubheit, "schwerer erblicher Missbildung" oder Alkoholismus möglich. In Schleswig-Holstein verfügten die jeweils aus dem Amtsarzt, einem Amtsrichter und einem weiteren Mediziner bestehenden Gerichte bis 1940 mindestens 4.339 Sterilisationen, oft mit schweren körperlichen und seelischen Folgen; einige Opfer sterben. Bei circa 5.500 Vorgängen bewilligen die Gerichte also vier von fünf Anträgen. Männer und Frauen sind etwa gleich häufig betroffen.

Anzeigen wegen "angeborenen Schwachsinns" machen zwei Drittel aller Maßnahmen aus. Diese dehnbare Sozialdiagnose öffnet der Willkür Tür und Tor: Häufig strafen die kommunalen Fürsorge-, Gesundheits- und Polizeibehörden auf diese Weise abweichende Verhaltensmuster ab, was zur Zwangssterilisation von so genannten "Asozialen" führt.

Im Juli 1936 verhandelt das "Erbgesundheitsgericht" in Altona den Antrag auf Sterilisation von Otto S. Er streift in der Regel als "Monarch" durchs Land, um sich zur Erntezeit als Tagelöhner zu verdingen. Vor Gericht erklärt S.: "Ich bin nicht damit einverstanden, dass ich unfruchtbar gemacht werde. Wenn es doch geschehen sollte, mache ich den Staat dafür haftbar, wenn ich an der Gesundheit beschädigt werde. Ich fürchte, dass durch die Unfruchtbarmachung meine Arbeitskraft verringert wird. Ich bin bereits 40 Jahre alt und komme nicht in die Lage, Nachkommenschaft zu erzeugen. Mit Frauen verkehre ich überhaupt nicht und denke auch nicht daran zu heiraten. Ich kann mein Geld alleine verzehren. Ich bin froh, wenn ich arbeiten kann und etwas verdiene. Ich hoffe, diesen Herbst Arbeit bei der Dreschmaschine zu erhalten. Ich pflege im Herbst immer an der Dreschmaschine zu arbeiten meist in Dithmarschen, und bin als Sackträger tätig. Als solcher verdiente ich vor zwei Jahren 55 Pfennig die Stunde, das macht bei zehnstündiger Arbeitszeit 5,50 RM! Von diesem Betrage gehen noch Abzüge ab für Krankenkasse, Invalidengeld und Steuern, evtl. noch Beiträge für den Landarbeiterverband. Meine Schulkenntnisse reichen aus, so dass ich in der Lage bin, meine Angelegenheiten zu besorgen. Ich bin in der Schule nicht einmal sitzengeblieben, sondern jedes Jahr in die nächste Klasse versetzt. Ich sehe nicht ein, aus welchen Gründen ich unfruchtbar gemacht werden soll."

Ein Amtsrichter in Glückstadt stimmt ihm zu, er hält den, wie er schreibt: "umgänglichen und biederen" S. "nicht für geistesschwach im Sinne des Gesetzes." Das "Erbgesundheitsgericht" kommt aber zu einem anderen Urteil: Da S. schon "wegen Bettelns, Nötigung, Gefangenenbefreiung und Diebstahls" für insgesamt 4,5 Monate in Haft war, habe "das bisherige Leben des Otto S. in Verbindung mit dem Ermittlungsverfahren ... das Gericht davon überzeugt, dass S. an angeborenen Schwachsinn leidet. Er ist daher unfruchtbar zu machen."

Siehe auch:

Propaganda für das 'Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses'

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