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Deutsche und Dänen türkischer Herkunft © izrg

In Schleswig-Holstein leben im Jahr 1999 knapp 45.000 Angehörige der türkischen Minderheit, etwa ebenso viele türkische Einwanderer und ihre Nachkommen leben zu diesem Zeitpunkt in ganz Dänemark, in Sønderjylland etwa 600 und in Fynsamt um die 2.500. Die große Mehrheit der türkischen Kinder und Jugendlichen sind inzwischen hier geboren. Existierten in beiden Ländern ein anderes Staatsbürgerrecht, wie beispielsweise die USA oder Frankreich, so wären die Angehörigen der türkischen Minderheit Deutsche oder Dänen.

Das bundesdeutsche wie auch das dänische Ausländergesetz definiert Ausländer nach dem Recht der Abstammung: Ausländer sind alle Nicht-Deutschen beziehungsweise Nicht-Dänen; mindestens ein Elternteil muss Deutscher oder Deutsche sein – oder entsprechend Däne oder Dänin –, um die jeweilige Staatsbürgerschaft für Kinder zu gewährleisten. Dies gilt eingeschränkt auch für Adoptionen und ausländische Kinder, die mit in eine nationale Mischehe gebracht werden. Seit dem Jahr 2000 gilt jedoch in Deutschland zusätzlich zu diesem „Abstammungsprinzip“ auch eingeschränkt das „Geburtsortsprinzip“. Danach bestimmt nicht allein die Nationalität der Eltern eines Kindes seine Staatsangehörigkeit, sondern auch der Geburtsort. Auch wenn beide Elternteile keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, ist das in Deutschland geborene Kind unter bestimmten Voraussetzungen Deutsche oder Deutscher: Ein Elternteil muss seit mindestens acht Jahren in Deutschland leben und eine Niederlassungserlaubnis in Deutschland oder der Europäischen Union haben oder europäischer Unionsbürger sein. Das Kind muss sich bis zum Erreichen des 23. Lebensjahrs entscheiden, ob es die deutsche Staatsbürgerschaft behalten oder die Staatsbürgerschaft eines Elternteils annehmen möchte, da es in Deutschland keine doppelte Staatsbürgerschaft gibt. Eine ähnliche Regelung existiert auch in Dänemark: die Staatsbürgerschaft durch „Erklärung“: Eine oder ein nicht straffällig gewordene(r) ausländische(r) Jugendliche(r), der oder die mindestens zehn Jahre fest in Dänemark gelebt hat – davon innerhalb der letzten sechs Jahre mindestens fünf – kan zwischen dem 18. und 23. Lebensjahr eine schriftliche Erklärung abgeben und somit Däne oder Dänin werden.

Einen Anspruch auf Einbürgerung haben auch Ausländer in Deutschland, wenn sie folgende Voraussetzungen vollständig erfüllen: Sie leben seit acht Jahren in Deutschland, haben eine Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis in Deutschland oder der Europäischen Union oder sind europäischer Unionsbürger, können sich und ihre Familie finanziell versorgen, haben ausreichende Deutschkenntnisse und einen „unbescholtenen Lebenswandel“ und „bekennen sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland“. Zudem müssen sie in der Regel ihre alte Staatsbürgerschaft aufgeben. Des Weiteren gibt es so genannte „Ermessenseinbürgerungen“, die den Einbürgerungsbehörden die Möglichkeit zu einer positiven Entscheidung geben, wenn einige Mindestanforderungen erfüllt sind: eigenständige Sicherung des Unterhalts, Unterkunft sowie keine Straffälligkeit.

Eine „Niederlassungserlaubnis“ in der Bundesrepublik – bis zum Jahr 2005 hieß sie unbefristete Aufenthaltserlaubnis“ – kann erhalten, wer fünf Jahre ununterbrochen mit einer Aufenthaltserlaubnis hier lebt, seinen Lebensunterhalt aufbringt, fünf Jahre in die Rentenversicherung einbezahlt hat, nicht gravierend straffällig geworden ist, über eine Arbeitserlaubnis verfügt, ausreichend Deutsch spricht, eine angemessene Wohnung vorweist und „über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt“.

Bis zur Reform des deutschen Staatsbürgerschaftsrechts im Jahr 2000 sehen die gesetzlichen Regelungen anders aus und ein Rechtsanspruch auf Einbürgerung besteht nicht. Nach der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis können Ausländer nach acht Jahren eine Aufenthaltsberechtigung erhalten, die als Vorstufe der Einbürgerung gilt. Antragsteller müssen dafür ihre Eingliederung „in das wirtschaftliche und soziale Leben in der Bundesrepublik Deutschland“ nachweisen. 1988 verfügen gerade 15% aller türkischen Staatsangehörigen in der Bundesrepublik über eine derartige Berechtigung. Die Einbürgerung schließlich geht auf das mehrfach geänderte, aber im Kern erhaltene „Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913“ zurück. Geschäftsfähigkeit, Wohnung, eigenständige Sicherung des Unterhalts sowie ein „unbescholtener Lebenswandel“ sind Voraussetzung. Nur ein Bruchteil, 1987 nicht einmal jeder tausendste Türke, strebt dieses Ziel an.

Die dänischen Regelungen zur Einbürgerung sind zuletzt 2004 verschärft worden. Während Ausländer zuvor nach sieben Jahren permanenten Aufenthalts in Dänemark automatisch die dänische Staatsbürgerschaft erhalten haben, müssen sie nun mindestens neun Jahre fest in Dänemark gelebt haben – Ausnahmen gelten für Skandinavier und Skandinavierinnen, mit Dänen Verheirate und Staatenlose – und ausreichende Kenntnisse in der dänischen Sprache und Landeskunde (Gesellschaft, Wirtschaft, Kultur und Geschichte) nachweisen. Die vorherige Staatsbürgerschaft muss zurückgeben werden. Gravierende Straffälligkeit und Ausstände beim Dänischen Staat verhindern eine Einbürgerung. Die Statistiken spiegeln diese Gesetzesverschärfung wieder: Während beispielsweise im Lauf der 1990er Jahre ein nahezu stetiger Anstieg der Einbürgerungen von türkischen Migranten und Migrantinnen zu verzeichnen ist, der in je über 3.000 Einbürgerungen in den Jahren 1999 bis 2001 gipfelt, gehen die Zahlen 2004 deutlich auf etwas mehr als 700 Einbürgerungen im Jahr zurück,

Ausländer können langfristig in Dänemark leben und arbeiten, wenn sie wegen einer Familienzusammenführung nach Dänemark kommen, Asyl beantragt haben oder aus anderen humanitären Gründen. Alle anderen Ausländer – Ausnahmen sind EU-Bürgerinnen und -Bürger und Einwohner anderer nordischer Länder – müssen eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung beantragen, die meist nur für ein Jahr gilt. Voraussetzungen dafür sind in der Regel ein Nachweis über eine Beschäftigung oder ausreichende Existenzmittel, damit sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sein werden, sowie eine Kranken- und Unfallversicherung besitzen. In die Entscheidung über die Genehmigung fließen im Regelfall arbeitsmarktpolitische Überlegungen ein, wie beispielsweise ob kein dänischer Staatsbürger oder ein schon in Dänemark lebender Ausländer diese Arbeit übernehmen könnte. Unspezialisierte Arbeiten berechtigen im Normalfall nicht zu einer Arbeitserlaubnis.

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