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Zuwanderung in der Bundesrepublik Deutschland nach 2005 © izrg

Zum 1. Januar 2005 tritt in der Bundesrepublik Deutschland erstmals ein "Zuwanderungsgesetz" in Kraft. Mit diesem Gesetz möchte die Bundesregierung die Zuwanderung nach Deutschland steuern. Das heißt: Der Zuzug ungewollter Zuwanderer soll verhindert werden, gewollte Zuwanderer sollen sich dagegen leichter in Deutschland niederlassen können. Außerdem regelt das Gesetz, wie die hier dauerhaft rechtmäßig lebenden Zuwanderer besser in die deutsche Gesellschaft integriert werden können. Gleichzeitig soll das Gesetz aber auch dazu führen, dass illegal in Deutschland lebende Ausländer und ausreisepflichtige Personen schneller aus Deutschland ausgewiesen werden können. Das "Zuwanderungsgesetz" muss vor dem Hintergrund betrachtet werden, dass die Bevölkerung in Deutschland überaltert ist und abnimmt. Dem Fachkräftemangel in einigen Wirtschaftszweigen möchte der Gesetzgeber durch gezielte Anwerbung qualifizierter Ausländer entgegenwirken. Das "Zuwanderungsgesetz" unterscheidet daher genau zwischen "qualifizierten" und "unqualifizierten" Ausländern. Letztere sollen sich nicht in Deutschland niederlassen.

Das "Zuwanderungsgesetz" besteht aus zwei Gesetzen: Dem "Aufenthaltsgesetz" und dem "Freizügigkeitsgesetz/EU". Außerdem wurden andere bestehende Gesetze dem neuen "Zuwanderungsgesetz" angepasst. Das "Zuwanderungsgesetz" gilt aber nicht für alle Ausländer gleichermaßen. Staatsangehörige aus den Mitgliedsstaaten der "Europäischen Union" (EU) fallen zum Beispiel nicht darunter. Sie können sich innerhalb der EU frei bewegen, können sich in jedem EU-Land einen Arbeitsplatz suchen und sich dort auch niederlassen. Diese besonderen Rechte der EU-Staatsangehörigen sind im "Freizügigkeitsgesetz" der EU festgeschrieben.

Grundsätzlich vereinfacht das neue Gesetz zur Regelung der Zuwanderung viele alte und oftmals sehr bürokratische Verfahren. Statt fünf verschiedene "Aufenthaltsgenehmigungen" gibt es jetzt nur noch zwei: Die befristete "Aufenthaltserlaubnis" und die unbefristete "Niederlassungserlaubnis". Ausländer wollen aus den verschiedensten Gründen in Deutschland leben. Das Gesetz anerkennt folgende: Arbeit, Ausbildung (wie z.B. ein Studium), Familiennachzug und humanitäre Gründe.

Im Zuge des "Zuwanderungsgesetzes" ist auch der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt neu geregelt worden, denn die meisten Zuwanderer kamen und kommen noch heute mit der Absicht nach Deutschland, hier eine Arbeit aufzunehmen. Ohne eine Arbeitsgenehmigung darf in Deutschland aber kein Ausländer, der nicht Staatsangehöriger eines EU-Staates ist, arbeiten. Die Ausländerbehörden sind jetzt auch für die Erteilung von Arbeitsgenehmigungen zuständig. Da es auch in Deutschland mehrere Millionen Menschen ohne Arbeit gibt, gilt nach wie vor die Grundregel, dass Ausländer in Deutschland zunächst nicht arbeiten dürfen. Ob ein Ausländer trotzdem nach Deutschland einreisen und eine Arbeit aufnehmen darf, hängt ganz entscheidend von seiner Qualifikation ab. Grundsätzlich gilt, dass die Zuwanderung von Nicht- oder Geringqualifizierten nicht erwünscht ist und verhindert werden soll, da diese Personen kaum Chancen auf einen Arbeitsplatz haben und daher nicht in der Lage sein werden, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Ganz anders sieht es bei hochqualifizierten Fachkräften aus: Diese dürfen problemlos einreisen und sich in Deutschland niederlassen, denn sie werden dem Staat nicht zur Last fallen.

Für Selbständige gilt: Haben sie ein Geschäftsmodell, das die Wirtschaft belebt und neue Arbeitsplatz schafft, so wird ihnen zunächst eine befristete "Aufenthaltserlaubnis" erteilt. Hier gelten als Grenzwert die Schaffung von mindestens zehn neuen Arbeitsplätzen und die Investition von mindestens 1 Million Euro. Wenn sich das Geschäftsmodell nach drei Jahren bewährt hat und die Person sich selbst unterhalten kann, dann kann die "Aufenthaltserlaubnis" in eine unbefristete "Niederlassungserlaubnis" umgewandelt werden. Für ausländische Studenten gilt, dass sie nach dem erfolgreichen Abschluss ihres Studiums ein Jahr Zeit haben, sich einen angemessenen Arbeitsplatz in Deutschland zu suchen. Finden sie innerhalb dieser Frist keinen angemessenen Arbeitsplatz, kann ihre Aufenthaltserlaubnis erlöschen und sie müssen das Land verlassen.

Das "Zuwanderungsgesetz" regelt auch die Frage der "Flüchtlinge" neu, die so genannte "humanitäre Zuwanderung". Anerkannte Flüchtlinge nach der "Genfer Flüchtlingskonvention" (GFK) und Asylberechtigte werden ab sofort aufenthaltsrechtlich gleich behandelt. Sie dürfen sich mit einer befristeten "Aufenthaltserlaubnis" zunächst für drei Jahre in Deutschland aufhalten. Drohen ihnen nach Ablauf dieser Zeit immer noch Verfolgung und Gefahr in ihren Heimatländern, so dürfen sie auch weiterhin in Deutschland bleiben. Der Begriff der "Verfolgung" wird auch auf nichtstaatliche Organisationen ausgedehnt. Ebenso stehen die Opfer von geschlechtsspezifischer Verfolgung jetzt ausdrücklich unter dem Schutz des Zuwanderungsgesetzes.

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