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Notstandsgesetze

Am 30. Mai 1968 vom Bundestag verabschiedete Gesetze, die Maßnahmen zum Schutz der Verfassung und des staatlichen Handelns für den Fall einer "Bedrohung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung" regeln. Demnach können im Verteidigungsfall, bei inneren Unruhen oder im Fall von Naturkatastrophen unter anderem Grundrechte wie das Briefgeheimnis und die Freizügigkeit vorübergehend eingeschränkt werden. Außerdem weiten die Gesetze die Gesetzgebungskompetenz des Bundes und seine Weisungsbefugnis gegenüber den Ländern aus und erlauben den Einsatz des Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes bei Unruhen im Inneren. Im Grundgesetz von 1949 ist zunächst kein Artikel zum Notstand vorgesehen, weil die Siegermächte des Zweiten Weltkrieges sich für den Fall des Notstands Rechte vorbehalten haben. Voraussetzung für die volle Souveränität der Bundesrepublik Deutschland ist aber eine eigene Notstandsgesetzgebung. Erste Pläne für eine Notstandsgesetzgebung scheitern zunächst am Widerstand der Opposition im Bundestag. Erst die "Große Koalition" aus CDU/CSU und SPD bringt die nötige Zweidrittelmehrheit für die Verfassungsänderung zustande.
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