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Notverordnung

„Notverordnung“ nach Art. 48 der Weimarer Verfassung: In der parlamentarisch-demokratischen Reichsverfassung übt der auf vier Jahre gewählte Reichstag die Gesetzgebung, das Haushaltsrecht und die Kontrolle der Regierung aus. Der auf sieben Jahre direkt vom Volk gewählte Reichspräsident hat als Gegengewicht zum Parlament weit reichende Rechte: Er kann den Reichstag auflösen und bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit den Ausnahmezustand verhängen und „Notverordnungen“ erlassen.
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