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Küstensicherung

„Der Küstenschutz ist keine originäre Aufgabe des Staates bzw. des Landes. Deichbau und Deichschutz sind auch nicht Maßnahmen der Gefahrenabwehr im Sinne des Landesverwaltungsgesetzes. Der Schutz des Eigentums vor Gefahren ist vielmehr Aufgabe des Eigentümers selbst. Das gilt auch für Grundstückseigentümer im sturmflutgefährdeten Küstenbereich, die keinen Anspruch auf Abwehr drohender Gefahren durch staatliche Maßnahmen haben. Die Tatsache, dass Grundstücke durch Sturmfluten bedroht sind, verpflichtet den Staat nicht, Hochwasserschutzanlagen zu errichten oder vorhandene Anlagen zu übernehmen.“

Der Auszug aus der Publikation „Küstensicherung in Schleswig-Holstein: Aufgaben und Probleme“ des Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei von 1992 zum Thema Küstenschutz macht deutlich, wie weit die Verantwortung des Staates im Küstenschutz geht. Ausdrücklich hervorgehoben ist, dass es keine staatliche Verpflichtung gibt, um „jeden Preis“ Eigentum zu schützen.

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