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Durchführungsverordnung

§ 5 der Ersten Durchführungsverordnung zum „Reichsbürgergesetz“ vom 14. November 1935

„Jude ist, wer von mindestens drei der Rasse nach volljüdischen Großeltern abstammt... Als Jude gilt auch der von zwei volljüdischen Großeltern abstammende staatsangehörige Mischling, der beim Erlaß des Gesetzes der jüdischen Religionsgemeinschaft angehört hat oder danach in sie aufgenommen wird, der beim Erlaß des Gesetzes mit einem Juden verheiratet war oder sich danach mit einem solchen verheiratet, der aus einer Ehe mit einem Juden im Sinne das Absatzes 1 stammt, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre 1935 geschlossen ist, der aus dem außerehelichen Verkehr mit einem Juden im Sinne des Absatzes 1 stammt und nach dem 31. Juli 1936 außerehelich geboren wird.“

Wer nur zwei jüdische Großelternteile besitzt, gilt im NS-Staat als „Halbjude“, „Vierteljuden“ gehen auf einen jüdischen Großelternteil zurück. Beide aber dürfen ab 1935 nicht zur jüdischen Glaubensgemeinschaft gehören und auch nicht mit Juden verheiratet sein, sonst betrachtet man sie als „Geltungsjuden“. Für die „rassische“ Definition „des Juden“ ist es unerheblich, ob ein Mensch sich selbst als „jüdisch“ begreift, der jüdischen Religionsgemeinschaft angehört, nichtgläubig oder christlich getauft ist. Nicht Glaube, sondern Rasse soll entscheidend sein; erkennbar aber wird die Rassenlehre doch wieder auf die Konfessionszugehörigkeit zurückgeführt.

Quelle: Zit. nach Scheffler, Wolfgang: Judenverfolgung im Dritten Reich, Berlin 1964, S. 21f.

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