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Gesetz zur Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst

"§ 1 Gesetzeszweck Dieses Gesetz dient der Verwirklichung des Grundrechtes der Gleichberechtigung von Frauen und Männern. Es fördert die Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst insbesondere durch

1. die Schaffung von Arbeitsbedingungen, die für beide Geschlechter die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ermöglichen, 2. die Kompensation von Nachteilen, die vor allem Frauen als Folge der geschlechtsspezifischen Arbeitsteilung erfahren, 3. die gerechte Beteiligung von Frauen an allen Lohn-, Vergütungs- und Besoldungsgruppen sowie in Gremien.

§ 2 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, für das Land, die Gemeinden, Kreise und Ämter und für die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit, die rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Es gilt nicht für die gemeinsamen Einrichtungen des Landes Schleswig-Holstein mit anderen Ländern. (2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter sowie die Auszubildenden der Träger der öffentlichen Verwaltung nach Absatz 1. Dieses Gesetz gilt nicht für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte."

Die ersten beiden Paragraphen des im Dezember 1994 vom schleswig-holsteinischen Landtag verabschiedeten "Gesetzes zur Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst". Dem Gesetz nach sind Frauen bei gleichwertiger Ausbildung und Eignung in den Bereichen, in denen sie nicht gleichberechtigt vertreten sind, bevorzugt vor männlichen Bewerbern einzustellen beziehungsweise zu befördern. Über 1.400 haupt- und ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte entwickeln seitdem im nördlichsten Bundesland "Frauenförderpläne" und bemühen sich, die Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst umzusetzen.

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