§ 2
Schutzzweck und andere Zwecke
(1) Der Nationalpark dient dem Schutz und der natürlichen Entwicklung des schleswig-holsteinischen Wattenmeeres und der Bewahrung seiner besonderen Eigenart, Schönheit und Ursprünglichkeit. Es ist ein möglichst ungestörter Ablauf der Naturvorgänge zu gewährleisten. [...] Die Gesamtheit der Natur in ihrer natürlichen Entwicklung mit allen Pflanzen, Tieren und Ökosystemen besitzt einen zu schützenden Eigenwert.
(2) Die Maßnahmen des Küstenschutzes einschließlich der Vorlandsicherung und Vorlandgewinnung sowie der Binnenlandentwässerung werden nicht eingeschränkt. [...]
(3) Unzumutbare Beeinträchtigungen der Interessen und herkömmlichen Nutzungen der einheimischen Bevölkerung sind zu vermeiden. Jegliche Nutzungsinteressen sind mit dem Schutzzweck im allgemeinen und im Einzelfall gerecht abzuwägen. [...]
§ 5
Schutzbestimmungen
(1) Im Nationalpark sind über die ausdrücklich zugelassenen Maßnahmen und Nutzungen hinaus alle Handlungen unzulässig, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung des Schutzgebiets oder seiner Bestandteile führen können. [...]
(2) Darüber hinaus ist es nicht zulässig, die Schutzzone 1 und die mit Verbotshinweisen gekennzeichneten Flächen der Schutzzone 2 zu betreten oder zu befahren. [...]
§ 6
Zulässige Maßnahmen und Nutzungen, Ausnahmen, Befreiungen
(1) Im Nationalpark bleiben neben den Maßnahmen und Nutzungen nach § 2 Abs. 2 zulässig:
Bereits in den 1970er Jahren berät der schleswig-holsteinische Landtag über den Schutz des Wattenmeeres. Nach mehrjährigen Beratungen verabschiedet das Parlament 1985 eine erste Fassung des Nationalparkgesetzes. Der Textauszug stammt aus der Neufassung des Nationalparkgesetzes vom Dezember 1999. Inhaltlich geht es dabei um die vom Gesetzgeber verordnete Gewichtung zwischen Umweltschutz und unterschiedlichen Nutzerinteressen.