Das Grundgesetz des Dänischen Reiches aus dem Jahr 1915.
Das Grundgesetz des Dänischen Reiches
vom 5. Juni 1915 mit Änderungen vom 10. September 1920
§ 1.
Die Regierungsform ist beschränkt monarchisch. Die Königsmacht wird vererbt. Die Erbfolge ist laut dem Thronfolgegesetz vom 31. Juli 1853Art I und II festgesetzt.
§ 2.
Die Judikative sind der König und der Reichstag in Gemeinschaft. Die Exekutive umfasst den König. Die Legislative bildet das Gericht.
§ 3.
Die evangelisch-lutherische Kirche ist die dänische Volkskirche, die vom Staat unterstützt wird.